AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Online-Shop /eShop - Staplertechnik
1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG (RWZ) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die RWZ ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die RWZ absenden.
2. Vertragsabschluß
Bei Bestellung über Online-Shops/ eShops der RWZ gilt ferner: Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die nach Bestelleingang von der RWZ per E-Mail versandte Bestellbestätigung, die die Einzelheiten der Bestellung wiedergibt, stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung bei der RWZ eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn
a. die RWZ die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt;
b. die RWZ die bestellte Ware an den Kunden ausliefert oder
c. die RWZ die Bestellung nicht innerhalb von 15 Tagen ablehnt.
3. Widerrufsrecht für Verbraucher
a) Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn dem Kunden die Sache vor Fristablauf überlassen wird, durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, bei Fernabsatzverträgen jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichwertiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der RWZ gem. § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 u. 4 BGB-InfoV sowie unseren Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf bzw. die Rücksendung der Ware hat zu erfolgen an:
Raiffeisen Waren-Zentrale
Rhein-Main eG
Staplertechnik
Herrn Dirk Splettstößer
Gernsheimer Str. 8
64319 Pfungstadt-Hahn
Telefon: (0 61 57) 80 18 5-26
Telefax: (0 61 57) 80 18 5-30
E-Mail: splettdi@rwz.de
b) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der RWZ die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der RWZ insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung –wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückgesendeten Sachen einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei dem Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für die RWZ mit deren Empfang.
4. Lieferung und Lieferverzug
a) Das Liefergebiet ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen - auch innerhalb des selben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der RWZ befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die RWZ wählt die Versendungsart.
c) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
d) Die RWZ ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der RWZ - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RWZ für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die RWZ den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die RWZ auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der RWZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die RWZ von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
f) Kommt die RWZ in Verzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der RWZ eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird der RWZ, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die RWZ haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
g) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RWZ für den Käufer zumutbar sind. Sofern die RWZ oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens - frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
6. Sachmängel
a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
b) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, hat der Unternehmer, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RWZ gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
d) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
e) Die RWZ haftet gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
6. Zahlung/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die RWZ nimmt diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlung durch Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung trifft, ist die RWZ berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der RWZ gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RWZ wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
e) Die RWZ kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
f) Die RWZ kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der RWZ kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
7. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die RWZ kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die RWZ die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der RWZ. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt dies auch für alle Forderungen, die die RWZ aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gegen diese hat oder künftig erwirbt. Die RWZ ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RWZ Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Erlischt das Eigentum der RWZ durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der RWZ bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die RWZ, deren Miteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der RWZ gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RWZ ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
d) Der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, vorausgesetzt, dass mit den Abnehmern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die RWZ übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind sie nicht befugt. Der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen treten sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die RWZ ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die RWZ durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der RWZ an den veräußerten Waren entspricht, an die RWZ ab. Veräußert der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der RWZ stehen, zusammen mit anderen nicht der RWZ gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die RWZ ab.
e) Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer, juristischen Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer, juristischen Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Unternehmers, der juristischen Person öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die RWZ ab.
f) Der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die RWZ kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der RWZ auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RWZ die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer, die juristische Person öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die RWZ die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die RWZ bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RWZ auf Verlangen des Unternehmers, der juristischen Person öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die RWZ von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die RWZ berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die RWZ, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die RWZ ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der RWZ schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen. Die RWZ ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die RWZ zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die RWZ verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der RWZ entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
9. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen:
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
d) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RWZ.
e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
f) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 4 abschließend geregelt.
10. Verjährung
Die RWZ haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr.
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Die RWZ- wird Daten an Schutzorganisationen der Wirtschaft (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des BDSG übermitteln.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltendes Recht
Erfüllungsort für die Leistungen der RWZ ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen die jeweiligen Geschäftsräume der RWZ. Dies gilt auch, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und deren Wohnsitz sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln. Das am Erfüllungsort geltende Recht unter Ausschluss des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Internationale Warenverkäufe) ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der RWZ, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Stand: November 2008
